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Baumfällgenehmigung Hohenlohekreis | Wann fällen erlaubt?

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Baumfällgenehmigung Hohenlohekreis | Wann fällen erlaubt?

Baumfällgenehmigung im Hohenlohekreis: Wann darf ich meinen Baum fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Zwischen 1. März und 30. September gilt bundesweit ein striktes Fällverbot für Bäume und Hecken
  • Viele Gemeinden im Hohenlohekreis schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang durch kommunale Baumschutzsatzungen
  • Ohne Genehmigung drohen empfindliche Bußgelder und die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung

Viele unterschätzen, wie wichtig es ist, sich vor dem Fällen eines Baumes rechtlich abzusichern. Wer in Hohenlohekreis lebt oder plant, Bäume auf seinem Grundstück zu entfernen, muss mit rechtlichen Hürden rechnen. Die Regelungen sind streng und verlangen nach Planung. In diesem Artikel erfahren Sie, wann und wie Sie eine Baumfällgenehmigung benötigen.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt von zwei Faktoren ab: der Größe des Baumes und der kommunalen Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. Viele Orte im Hohenlohekreis haben eigene Baumschutzverordnungen erlassen, die Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – häufig ab 80 bis 100 Zentimetern Umfang – unter Schutz stellen. Das bedeutet konkret: Für diese Bäume benötigen Sie eine behördliche Genehmigung, bevor Sie sie fällen dürfen. Kleinere Bäume unterliegen oft keiner solchen Regelung. Erkundigen Sie sich beim Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde, welche Bestimmungen vor Ort gelten.

Die wichtigste Frist im Jahr: Das bundesweite Fällverbot

Unabhängig von lokalen Regelungen gilt in ganz Deutschland eine strikte Fällverbotsfrist. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) darf vom 1. März bis zum 30. September kein Baum oder Strauch abgesägt oder gerodet werden – mit sehr wenigen Ausnahmen. Dieses Verbot schützt brütende Vögel und andere Tiere, die in und an Gehölzen leben. Auch in Hohenlohekreis und Umgebung gilt diese Regelung uneingeschränkt. Wer in dieser Zeit trotzdem fällt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob der Baum durch die Baumschutzsatzung geschützt ist.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt allerdings Ausnahmen: Bäume dürfen auch während der Schonzeit gefällt werden, wenn ein nachgewiesener Grund vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Baum eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Gebäude darstellt – etwa weil er krank ist, zur Seite neigt oder abgestorbene Äste verliert. Ein Gutachten eines Fachmannes kann solche Gründe dokumentieren. Auch auf behördliche Anordnung hin darf jederzeit gefällt werden. Wer in dieser Situation ist, sollte die Dokumentation sorgfältig aufbewahren und am besten vor der Fällung die Gemeinde informieren.

Den Antrag stellen: So funktioniert es

Um eine Genehmigung zu erhalten, wenden Sie sich an das Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde im Hohenlohekreis. In der Regel benötigen Sie einen schriftlichen Antrag mit Begründung, fotografisches Material des Baumes und idealerweise einen Lageplan, der zeigt, wo der Baum auf Ihrem Grundstück steht. Manche Ämter verlangen auch die Erklärung, ob der Baum geschützt ist oder Nist- und Lebensstätten von Tieren aufweist. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. Planen Sie daher zeitig ein.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Das Landesnaturschutzgesetz sieht dafür empfindliche Bußgelder vor. Dazu kommt häufig die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung: Die Gemeinde kann verlangen, dass Sie an anderer Stelle einen oder mehrere Bäume ähnlicher Art und Größe anpflanzen. Diese Sanierungsmaßnahmen können erhebliche Kosten verursachen. Es lohnt sich also, den bürokratischen Aufwand auf sich zu nehmen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich auch kleine Obstbäume im Garten genehmigen lassen?
Das kommt auf die Größe und die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde an. Kleine, junge Obstbäume sind oft nicht geschützt. Große, alte Obstbäume hingegen schon. Im Zweifelsfall fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach.

Was ist, wenn mein Baum krank ist?
Ein kranker oder abgestorbener Baum darf auch während der Schonzeit gefällt werden. Sie sollten dies aber durch einen Fachmann bestätigen lassen und die Dokumentation aufbewahren. Informieren Sie die Gemeinde vor der Fällung.

Kann ich die Genehmigung ablehnen bekommen?
Ja, das ist möglich. Die Gemeinde kann einen Antrag ablehnen, wenn der Baum besonders wertvoll ist, das Stadtbild prägt oder andere wichtige Funktionen erfüllt. In solchen Fällen kann ein Gespräch mit der Behörde helfen, eine Lösung zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung bei der Gemeinde in Ihrem Ort im Hohenlohekreis. Ein klärendes Gespräch im Voraus erspart Ihnen Zeit und teure Fehler. Planen Sie Ihre Baumfällung rechtzeitig ein – dann haben Sie grünes Licht für Ihr Vorhaben.

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